Statuten
I. Name, Zweck, Sitz Artikel 1 |
Artikel 2 Die KKV bezweckt insbesondere die berufliche Weiterbildung, den Austausch und die gegenseitige Information ihrer Mitglieder in Konferenzen, Kursen, Tagungen und Studienreisen. Sie pflegt Kontakte mit weiteren Institutionen der Bildung im In- und Ausland. |
Artikel 3 Der Sitz der KKV ist der Ort des Konferenzsekretariates. |
II. Mitgliedschaft Artikel 4 Mitglieder der KKV, die eine andere Funktion übernehmen oder die pensioniert werden, können Mitglieder des Vereins bleiben. |
Artikel 5 Die Mitgliedschaft beginnt ab Eintritt. Ein Eintritt in die KKV ist jederzeit möglich. Der Antrag erfolgt schriftlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Austritt aus der KKV muss vor der GV schriftlich der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Sekretärin bzw. dem Sekretär mitgeteilt werden und erfolgt per Ende des Vereinsjahres. |
Artikel 6 Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung vorgenommen. |
III. Organisation Artikel 7 |
Artikel 8 Jährlich findet eine Generalversammlung statt. |
Artikel 9 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der KKV. Sie ist zuständig für die Behandlung folgender Geschäfte: – Statuten – Genehmigung des Protokolls – Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes – Genehmigung des Kassaberichtes – Festlegung des Jahresbeitrages und des Budgets – Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm – Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der Konferenzsekretärin bzw. des Konferenzsekretärs, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren – Ernennung von Ehrenmitgliedern |
Artikel 10 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand als nötig erachtet oder wenn sie mindestens von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. |
Artikel 11 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäss Art. 4. |
Artikel 12 Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 20 Tage vorher schriftlich einzuladen. |
Artikel 13 Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind dem Präsidenten bzw. der Präsidentin spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. |
IV. Vorstand Artikel 14 |
Artikel 15 Er setzt sich zusammen aus Präsident bzw. Präsidentin, Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin, Konferenzsekretär bzw. Konferenzsekretärin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. |
Artikel 16 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. |
Artikel 17 Der Vorstand konstituiert sich selbst. |
Artikel 18 Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt die Konferenz nach aussen und pflegt Kontakte zu anderen Institutionen der Bildung und Erziehung im In- und Ausland. |
Artikel 19 Die Konferenzsekretärin bzw. der Konferenzsekretär führt das Konferenzsekretariat, die Administration der Kurse und die Kassen. |
Artikel 20 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. |
V. Finanzen Artikel 21 |
Artikel 22 Die Mitgliederbeiträge fliessen in die Konferenzkasse und sind für Entschädigungen, Spesen und Beiträge an Kurse und Veranstaltungen bestimmt. |
Artikel 23 Die Kurse und Veranstaltungen werden grundsätzlich durch die Kursbeiträge finanziert. Bei Defiziten können Beiträge aus der Konferenzkasse entnommen werden. Dazu ist ein Beschluss des Konferenzvorstandes notwendig. |
Artikel 24 Die Rechnungsführung wird durch das Konferenzsekretariat sichergestellt. Rechnungsführerin bzw. Rechnungsführer ist die Konferenzsekretärin bzw. der Konferenzsekretär. Sie bzw. er legt jeweils an der Generalversammlung Rechenschaft ab. |
Artikel 25 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. |
Artikel 26 Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der KKV. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
Artikel 27 Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der KKV. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
VI. Schlussbestimmungen Artikel 28 |
Artikel 29 Zur Auflösung der KKV ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung des verbleibenden Konferenzvermögens entscheidet die Generalversammlung. |
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 9. September 2016 in Stans / NW genehmigt und an der Generalversammlung vom 16. September 2024 in Bern / BE angepasst. Sie treten per sofort in Kraft. Der Konferenzpräsident: sig. Peter Pfeiffer |
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